Rechtsfähige staatliche Institution Deutsches Reich
Gesamtgebietskörperschaft des öffentlichen Rechts „Deutsche Identität“
Nach Artikel 6 und 110 der Deutschen Verfasssung vom 11.08.1919 hat die Reichsregierung Art. 6, Abs. (1) Ziffer 3. die ausschließliche gesetzgebende Gewalt über die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung. Art. 110, Abs. (1) bestimmt Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Nach HLKO Art. 43 hat die besetzende Macht das Land nach den Landesgesetzen zu verwalten. Es ist daher völkerrechtlich nichtig, wenn die besetzende Macht während der Zeit der Besetzung eine Staatsangehörigkeit für das besetzte Gebiet an Fremde erteilt. Demgemäß gehören nur die Deutschen oder deren Eltern, die schon vor 1948 hier geboren waren und hier leben oder gelebt haben bzw. deren Nachkommen zum indigenen Deutschen Volk. Volksangehörige aus Staaten nach der Feindstaatenliste gehören nicht dazu, auch wenn sie hier geboren wurden. Es ist hier darauf hinzuweisen, daß es keine beliebige Entscheidung ist, ob man sich registrieren läßt oder nicht, sondern es ist verfassungsmäßige Pflicht für jede/n Deutsche/n. Wer sich nicht registrieren läßt, bekennt sich zu den Völkerrechtverbrechen des Landraubes, der Plünderung, des Massenmordes und der Bedrohung des Weltfriedens und gegen die Menschlichkeit!
Rechtsgrundlage: Verfassung des Deutschen Reichs Art. 137 Abs.7 weiteres siehe hier
Definition Deutsches Volk
Wer ist aufgefordert sich registrieren zu lassen?