Rechtsfähige staatliche
Institution Deutsches Reich
Nach Artikel 6 und 110 der Deutschen Verfasssung vom 11.08.1919
hat die Reichsregierung
Art. 6, Abs. (1) Ziffer 3. die ausschließliche gesetzgebende Gewalt über die
Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung.
Art. 110, Abs. (1) bestimmt
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen
eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist
zugleich Reichsangehöriger.
Nach HLKO Art. 43 hat die besetzende Macht das Land nach den Landesgesetzen zu
verwalten. Es ist daher völkerrechtlich nichtig, wenn die besetzende Macht während
der Zeit der Besetzung eine Staatsangehörigkeit für das besetzte Gebiet an Fremde
erteilt.
Demgemäß gehören nur die Deutschen oder deren Eltern, die schon vor 1948 hier
geboren waren und hier leben oder gelebt haben bzw. deren Nachkommen zum
indigenen Deutschen Volk.
Volksangehörige aus Staaten nach der Feindstaatenliste gehören nicht dazu, auch
wenn sie hier geboren wurden.
Es ist hier darauf hinzuweisen, daß es keine beliebige Entscheidung ist, ob man sich
registrieren läßt oder nicht, sondern es ist verfassungsmäßige Pflicht für jede/n
Deutsche/n.
Wer sich nicht registrieren läßt, bekennt sich zu den Völkerrechtverbrechen des
Landraubes, der Plünderung, des Massenmordes und der Bedrohung des Weltfriedens
und gegen die Menschlichkeit!
Rechtsgrundlage:
Verfassung des Deutschen Reichs
Art. 137 Abs.7 weiteres siehe hier
Definition Deutsches Volk
Wer ist aufgefordert sich registrieren zu lassen?